§ 174 StGB Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder 2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
ohne witz, reißt euch mal. zieht lieber mal eure kohle wieder zurück und kauft euch n eis davon, damit ich wenigstens ne minimale Chance beim Turnier hab.